Die Benutzung der Toiletten bei der Bundeswehr

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Es gibt wirklich lustige Einträge in der ZDv (Zentrale Dienstvorschrift). Aber dies hier habe selbst ich noch nicht gehört.

Betr.: Ergaenzung der ZDv 10/5 ‚Der Innendienst‘
Die folgende Ergaenzung ist mit dem Tage der Bekanntgabe, spaetestens jedoch bis zum 31.07.1988, in die ZDv 10/5 (‚Der Innendienst der Bundeswehr‘) einzuarbeiten.

ANWEISUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER TOILETTEN IN DEN UNTERKÜNFTEN

Allgemeines:

Die Toilette besteht aus einem trichterfoermigen Porzellanbecken mit birnenfoermiger, schraeg nach unten geneigter Aufnahme fuer die Exkremente.
Auf dem oberen Rand (Sitzrand) ist ein Sitzstueck angebracht und durch Rohrleitungen mit dem eigentlichen Sitzbecken verbunden. Sie wird mit dem Druecker und der Druckfeder (‚EIN‘) bei Bedarf eingerastet.
Gebrauchsanweisung:
Die Toilette wird sitzend benutzt. Der Benutzer setzt sich bei gleichzeitigem Anheben der hinteren Bekleidungsstuecke so tief in die Hockstellung, bis das Gesaess auf der Sitzaufnahme aufliegt. Das Gewicht des Koerpers ist gleichmaessig verteilt, die obere Koerperhaelfte nach vorn geneigt. Die Ellenbogen ruhen auf dem Muskelfleisch der Oberschenkel, der Blick ist frei geradeaus gerichtet.
Unter ruhigem Ein- und Ausatmen draengt der Benutzer bei gleichzeitiger Anspannung der Bauchmuskulatur den Darminhalt in die dafuer bestimmte Aufnahme des Porzellan- beckens. Falls sich die Spuelung durch aeussere Einfluesse loest, richtet sich der Benutzer auf.
Nach beendeter Prozedur macht der Benutzer eine Wendung nach halblinks.
Unter gleichzeitigem Anheben der rechten Gesaesshaelfte erfasst er das Reinigungs- faehnchen (ca.100x150mm) mit Daumen und Zeigefinger der rechten Hand, wobei der Mittelfinger als Stuetze dient und fuehrt es durch die vom Muskelfleisch der linken und rechten Gesaesshaelfte gebildete Kerbe.
Linkshaender fuehren saemtliche Taetigkeiten mit der linken Hand aus, damit Verletzungen vermieden werden (siehe Anlage 2, Teil 21: ‚Sicherheitsbestimmungen fuer Arbeiten im Innendienst‘). Es ist dem Benutzer freigestellt, das Reinigungsfaehnchen von oben nach unten oder umgekehrt zu fuehren. Die Reinigung ist so oft zu wiederholen, bis 5 Blaetter sauber erscheinen.
Nach dem Reinigen richtet sich der Benutzer auf, steht einen Moment still und entspannt. Dann beginnt er mit dem Ordnen der Kleidung. Anschliessend macht er eine Kehrtwende (siehe auch ZDv 372: ‚Formalausbildung‘) und betaetigt die Spuelung. Die Reinigung erfolgt auf Sicht.
Waehrend des Aufenthaltes auf der Toilette ist es dem Benutzer verboten, ohne besondere Genehmigung zu essen, zu trinken, zu rauchen, sich hinzulegen oder Geschenke anzunehmen

Veröffentlicht von Hans-Helge

Der studierte Informatiker arbeitet als Entwickler und Trainer bei ChurchTools und betreut neben eigenen Projekten einige andere Webseiten u.A. im ehrenamtlichen Bereich.

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6 Kommentare

  1. Das hast du noch nicht gehört, weil es totaler quatsch ist…
    In der Anlage 2 der ZDv 10/5 betrifft z.B. den Kompaniefeldwebel udn hat nix mit Toiletten zu tun. Das Wort „Toilette“ kommt nicht ein einziges mal in der 10/5 vor.

    Das sind alles düstere Legenden, genau so wie:
    „Der Soldat beendet selbsständig das Klettern wenn er die Baumspitze erreicht“
    oder
    „Bei Einbruch der Dämmerung hat der Soldat mit Dunkelheit zu rechen.“

    Diese Sätze stehen in keiner ZDv!

    1. Was aber echt mal in einer ZDV ??? (Definitionen) stand,zwischen 1967 und 2000 – also während meiner Dienstzeit:
      Gegenstoß:
      „Ein Gergenstoß ist eine Maßnahme der unteren Führung“

      Fanden wir damals alle unheimlich „cool“ (obwohl es den Begriff cool da noch gar patpatnicht gab!)

      Herzliche Grüße, GS

    2. Doch! Das stand darin, wenn du das Gegenteil behauptest dann warst du auf keinem Lehrgang!

  2. Klar hört sich vieles total absurd an – und ich kann mir auch nicht vorstellen, dass solche Sachen je in der ZDv standen. Aber wenn nicht, dann haben sich diese Scherze lange gehalten

    Trotz alle dem: du musst gestehen es ist schon lustig.

  3. Folgendes steht oder stand in der ZDV (1977) ich hab es selber gelesen
    Fällt ein Soldat ins Wasser so darf er selbständig Schwimmbewegungen durch führen.
    oder. Trifft ein Soldat auf eine Baumsperre so hat er die zu umgehen oder so zu verräumen das der Durchgang möglich ist. Alles Sinngemäß

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